Unsere Leistungen
Zeitpunkt der Anmeldung
Wird die Altersrente mit Erreichen des Referenzalters bezogen, genügt es in der Regel, wenn die Anmeldung fünf bis sechs Monate vor Eintritt des Anspruchs eingereicht wird.
Bei einem Rentenvorbezug muss die Anmeldung spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden.
Bei einem Aufschub der Altersleistungen muss dies innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung angemeldet werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und ausbezahlt.
Welche Ausgleichskasse ist zuständig?
Zur Bestimmung der Kassenzuständigkeit sind die zwei folgenden Kriterien zu beachten.
Merkmal Nr. 1: laufende Leistung
Wenn der Antragsteller oder der Ehepartner bereits eine Rente erhält, ist die auszahlende Ausgleichskasse zuständig.
Merkmal Nr. 2: letzte Beiträge
Trifft Merkmal Nr. 1 nicht zu, ist jene Ausgleichskasse zuständig, bei der die letzten Beiträge abgerechnet wurden.
Die AHV kennt folgende Altersleistungen:
- Altersrente
- Kinderrente
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das Referenzalter erreicht haben, oder die Rente vorbeziehen.
Anspruch auf Kinderrenten besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die in Ausbildung sind, dauert die Anspruchsberechtigung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Vorbezug der Altersrente
Die Rente kann für Frauen und Männer im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden; bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Rente (zwischen 20% und 80%) vorzuziehen. Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
Die Rentenleistungen werden bei einem Vorbezug um einen prozentualen Ansatz gekürzt. Die Kürzung errechnet sich auf sämtlichen vorbezogenen Leistungen. Somit kann die Kürzung erst nach Ende des Vorbezugs definitiv berechnet werden.
Der Kürzungssatz beträgt pro Vorbezugsjahr 6.8%. Bei monatlichem Vorbezug erfolgt die Kürzung anteilsmässig.
Ein Rentenvorbezug kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anmeldung muss im Voraus stattfinden. Während des Vorbezugs darf weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeführt werden.
Die Beitragspflicht erlischt auch bei einem Vorbezug erst mit dem Erreichen des Referenzalters. Allenfalls sind Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten.
Aufschub der Altersrente
Beim Aufschub ist es ebenfalls möglich, nur einen Teil der Altersrente aufzuschieben (ebenfalls zwischen 20% und 80%). Die Rente kann um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Dabei wird ein Zuschlag zur Rente von 5.2% (bei einem Jahr) bis 31.5% (bei 5 Jahren) gewährt.
Beim Aufschub kann der bezogene Rententeil einmal angepasst werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
Kombination von Vorbezug und Aufschub
Ab dem 01.01.2024 ist eine Kombination von Teilvorbezug und -aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden Der Anteil kann zwischen 62 bzw. 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.
Anspruch
Eine Vorausberechnung kann jederzeit verlangt werden. In bestimmten Lebenssituationen ist eine Vorausberechnung sinnvoll, etwa bei beruflichen oder familiären Veränderungen, einer Auswanderung oder bei der Planung eines Rentenvorbezugs.
Kosten
Die Vorausberechnung einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente ist immer gratis.
Die Vorausberechnung einer Altersrente ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr von höchstens CHF 300 wird jedoch erhoben, wenn
- die gesuchstellende Person unter 40 Jahre alt ist, oder
- die gesuchstellende Person innerhalb von 5 Jahren mehrere Vorausberechnungen verlangt.
Diese Gebühr entfällt, wenn ein besonderer Grund für eine Vorausberechnung besteht (zum Beispiel Trennung, Scheidung, Heirat, Geburt eines Kindes, Stellenverlust, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit).
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
- Witwenrenten
- Witwerrenten
- Waisenrenten
Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
- die verstorbene Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
- die verstorbene Person versichert war und deren Ehegatte mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
- der verstorbenen Person Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
In der Schweiz lebende Personen mit Anspruch auf eine Altersrente können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn:
- sie in schwerem, mittelschwerem oder leichten Grad hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen - Ankleiden, Toilette, Essen, usw. - dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.
Eine Anmeldung ist bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons vorzunehmen.
Berechnungselemente
Die AHV-Renten basieren einerseits auf der Beitragsdauer, andererseits auf der Höhe der Erwerbseinkommen. Zudem werden allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet. Dabei handelt es sich um fiktive Einkommen, das heisst Einkommen für die nie Beiträge entrichtet wurden. Die Gutschrift wird schlussendlich mit den Erwerbseinkommen addiert und kann so zu einem besseren Rentenbetrag verhelfen.
Beitragsdauer und Bestimmung der Rentenskala
Die AHV kennt Voll- und Teilrenten. Anspruch auf eine Vollrente haben nur Personen, die vom 20. Altersjahr bis zum Eintritt des Versicherungsfalls eine volle Beitragsdauer aufweisen können. Personen mit einer unvollständigen Beitragsdauer erhalten eine entsprechende Teilrente. Die Rentenhöhe richtet sich innerhalb der entsprechenden Rentenskala nach dem massgebenden Jahreseinkommen.
Erziehungsgutschriften
Erziehungsgutschriften dienen dazu, eventuelle Einkommenseinbussen auszugleichen, die aufgrund der Kindererziehung entstanden sind. Erziehungsgutschriften werden für diejenigen Jahre angerechnet, während welchen die rentenberechtigte Person versichert war und Kinder unter 16 Jahren hatte. Dabei müssen die Eltern weder ganz noch teilweise auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet haben.
Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese müssen jedoch - im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften - jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Vom Anspruch ausgenommen sind allerdings jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus den Erwerbseinkommen zusammen, die während der massgebenden Beitragszeit erzielt wurden. Die massgebende Beitragszeit beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und endet am 31. Dezember des vorangehenden Jahres, in welchem der Versicherungsfall eintritt. Allfällige Einkommen aus Jugendjahren werden nur dann angerechnet, wenn Versicherungslücken ausgeglichen werden müssen.
Die Erwerbseinkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Deshalb werden die Einkommen mit einem Aufwertungsfaktor gemäss der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung hoch gerechnet. Anschliessend wird die Einkommenssumme durch die Beitragsdauer geteilt, woraus der Einkommensdurchschnitt resultiert.
Was ist Splitting?
Splitting ist die Einkommensteilung während der Ehe. Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt. Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.
Was ist mein Nutzen, wenn ich das Splitting beantrage?
Bei einer Anmeldung für das „Splitting bei Scheidung“ werden wir Ihnen nach Abschluss des Verfahrens eine Übersicht der AHV-Einkommen zustellen. Diese gibt Ihnen einerseits Auskunft über das erfolgte Splitting, andererseits haben Sie die Möglichkeit zu prüfen, ob bei sämtlichen Arbeitsverhältnissen Beiträge an die AHV entrichtet wurden.
Was ist die Folge, wenn ich kein Splitting durchführen lasse?
In diesem Fall wird das Verfahren von Amtes wegen spätestens bei einer Anmeldung für eine AHV- oder IV-Rente durchgeführt.
Wie beantrage ich das Splittingverfahren?
Sie können die Anmeldung einer kontenführenden Ausgleichskasse zustellen. Bitte legen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils bei.
Art der Zahlungsanweisung
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt auf ein Bank- oder Postkonto. Zur Änderung der Zahlungsverbindung verwenden Sie bitte das unten aufgeführte Formular.
Zeitpunkt der Zahlung
Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen werden jeweils spätestens bis zum 20. Tag des Monats ausbezahlt.